Vario - Metall GmbH & Co. KG


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AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Vario-Metall GmbH & Co. KG

A) Allgemeine Bestimmungen


I. Vertragsabschluß


1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei
Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des Käufers
wird hiermit widersprochen.


2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge
und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere
schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen
sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich
bestätigt werden. Bedingungen des Käufers sind nur insoweit
verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt
wurden.


3. Änderung des Liefergegenstandes in Konstruktion und
Ausführung kann der Kunde nur dann verlangen, wenn
sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere
ihrer Mehr- und Minderkosten eine einvernehmliche
Regelung zu treffen.


II. Zahlungsbedingungen


1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen,
daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.


2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet.


3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus
denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung
ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt,
ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber
entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.


4. Wenn der Kunde Zahlungstermine nicht einhält oder
wenn nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen
Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
werden, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu,
insbesondere das Recht auf Leistungsverweigerung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung bzw. bis zur Leistung
einer entsprechenden Sicherheit, soweit das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag.


5. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt,
die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu
untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenfalls den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.


6. In den Fällen der Ziff. 3 - 4 können wir die Einziehungsermächtigung
(A V 7) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.


7. Die Ziff. 3 – 6 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer
durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden.


8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug
bleiben unberührt.


III. Sicherheiten


Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten
für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder
befristet sind.


IV. Eigentumsvorbehalt


1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere
auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns
im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies
gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus
Umkehrwechseln.


2. Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des
Auftrages überlassenen Material und dessen Stelle tretenden
Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit ihm ein.


3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für
uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
widersprechen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.


4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im
Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für
uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne der Ziff. 1.


5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern,
vorausgesetzt, daß er sich das Eigentum vorbehält
und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem.
den Ziff. 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. A IV auch
die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von
Werk- und Werklieferungsverträgen.


6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie
die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.


7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung
aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem.
Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechend Teil der Forderung abgetreten.


8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II 3 - 5 genannten
Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
– sofern wir das nicht selbst tun – und uns die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer
in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Art von Factoring-
Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer
Einziehungsermächtigung gestattet sind.


9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen
durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.


10. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder einer sonstigen
nicht nur geringfügigen Vertragswidrigen Verhaltens des
Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des
Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung
dazu, dass wir die beim Kunden befindlichen Vorbehaltsware
bzw. - soweit wir deren alleiniger Eigentümer
sind - die neue Sache - wegnehmen bzw. wegnehmen
lassen in der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann zu erblicken, wenn wir des ausdrücklich erklären.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer
allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der
neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit
Zutritt zu gewähren.


11. Wir sind nach vorheriger Anordnung zur Verwertung der
weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der
Verwertungserlös - abzgl. angemessener Verwertungskosten
- auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen
sind.


12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%,
so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.


13. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung
aufgrund nicht abdingbarer ausländischer
Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein
sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung
in diesem Bereich entstehenden Sicherheiten
als Vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des
Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Begründung und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlich
sind.


V. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist
Leimbach. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen bzw. jedes andere
gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.


B) Ausführung der Lieferung


I. Lieferfristen


1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages; Entsprechendes gilt für Liefertermine.


2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs-
oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives,
Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen,
Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches,
nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen
und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus
Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen
unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.


3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der
Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet
werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen
und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei
denn, sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.


4. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik
und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger
Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies
gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.


II. Maß, Gewicht, Güte


Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen
deutschen Normen. Im übrigen werden unsere
Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert,
unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter, handelsüblicher
Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen.
Abweichung von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN
oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf
unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung
maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch
Vorlage des Wiegeprotokolls. Alternativ zur Gewichtsermittlung
durch Waagen kann die Gewichtsermittlung durch einen
Faktor für das spezifische Gewicht des Einsatzmaterials erfolgen.
Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt,
gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede
gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig
auf diese verteilt.


III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang


1. Falls keine bestimmten Weisungen des Kunden vorliegen,
obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs
und Frachtführers.


2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus
einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert,
so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des
Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern,
alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen
zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung
zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete
Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die
gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben
unberührt.


3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und
gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer.


4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine
Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu
veranlassen.


5. Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist,
erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk
oder Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder
Lager eines Dritten handeln. Die Gefahr geht spätestens
mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige
Transportperson auf den Kunden über.


IV. Gewährleistung


1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir
mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz;
ansonsten sind wir berechtigt nachzubessern. Nur
wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen
dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften
wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung
den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen
Schäden abzusichern.


2. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben
uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur
Verfügung zu stellen.


3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die
Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt
werden können, ausgeschlossen.


4. Die Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden
sind – z. B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Käufer
bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit
denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte
zu.


C) Allgemeine Haftungsbegrenzung


Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist,
haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher
oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender
Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine
wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


D) Sonstiges


I. Schutzrechte
Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter
Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der
Käufer. Er stellt uns hiermit von Ansprüchen Dritter aus der
Verletzung sämtlicher Schutzrechte im Innenverhältnis frei. Wir
sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in
Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht
verpflichtet.


II. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in den Grenzen vom 03.10. 1990 ansässig ist (außengebietlicher
Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder
befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der
Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis
beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der
Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik
geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.


III. USt – Identifikations – Nummer


Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere
EU- Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung
seine Umsatzsteuer – Identifikations – Nummer mitzuteilen,
unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum
vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten
Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.


IV. Allgemeine Bestimmungen


1. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bedingungen nicht.


2. Daten der Kunden oder beteiligter Dritter werden von
uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen
erforderlich ist. Im Rahmen dieses Verarbeitungszwecks
kann es auch zu einer Übermittlung vorgenannter
Daten an Unternehmen unserer Unternehmensgruppe
kommen.


V. Anzuwendendes Recht


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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